Arbeiten in der Schweiz

Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen

für Vorarlberger Unternehmen

 I) Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU

Eines der sieben bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht den schrittweisen Übergang zum freien Personenverkehr – die sogenannte Freizügigkeit – vor. Zwischen Juni 2002 bis Juni 2004 wird seitens der kantonalen Behörden zum Schutz inländischer Arbeitnehmer und des heimischen Gewerbes bei der Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für ausländische Fachkräfte nach wie vor eine restriktive Politik verfolgt.

Die im bilateralen Abkommen festgelegte Freizügigkeit wird in drei Etappen eingeführt:
Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens (ab Juni 2004) wird der Inländervorrang aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt werden EU-Angehörige für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit von bis zu drei Monaten im Kalenderjahr im Rahmen bestehender Kontingente keine Bewilligung mehr benötigen. Gleichzeitig erfolgt für EU-Angehörige die Aufhebung der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen. 
Dienstleistungserbringer werden während 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können.
Nach fünf Jahren wird die Kontingentierung aufgehoben und es erfolgt die erstmalige  Einführung des freien Personenverkehrs „quasi auf Probe“. Das heißt, sobald ein EU-Bürger in der Schweiz über einen Arbeitsvertrag verfügt, wird ihm die Aufenthaltsbewilligung automatisch gewährt. Erst nach zwölf Jahren erreicht die Freizügigkeit unter Vorbehalt der Anrufung der Schutzklausel zwischen der Schweiz und der EU volle Gültigkeit.

 

 
II) Aktuelle Situation

Die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen unterstehen dem Vorbehalt der Kontingentierung sowie der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die arbeitsmarktrechtliche Zulassung richtet sich abgesehen von Weiterbildungsaufenthalten im Rahmen schweizerischer Hilfs- und Entwicklungsprojekte nach den volkswirtschaftlichen Interessen des Landes. Die Bewilligungspraxis sieht im Moment für Vorarlberger Unternehmen neben der Einhaltung der Mindestlöhne keine gravierenden Benachteiligungen vor. Bewilligungen werden immer rascher und unbürokratischer gewährt.

a)       Bewilligungsverfahren

Die Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung liegt in der Autonomie der 26 Kantone. Eine Bewilligung für das gesamte Schweizer Bundesgebiet gibt es nicht. Grundsätzlich können Arbeitskräfte aus EU-Staaten prioritär zugelassen werden soweit keine inländischen Personen – insbesondere Arbeitslose - auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind. Seit 1. August 2000 benötigen auch Facharbeiter aus Reformländern, die einen gültigen Reisepass sowie eine in einem EU-Staat gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen, für die Einreise kein Visum mehr, und es kann für sie wie für die EU-Bürger um die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung angesucht werden, sofern sie mindestens ein Jahr in der betreffenden Firma beschäftigt sind (Betriebstreue). Ansonsten können Facharbeiter aus Reformländern künftig nicht mehr zugelassen werden.

b)       Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung

Montage, Reparaturen, Serviceleistungen

Für die Montage von gelieferten Maschinen, Apparaten, Werkzeugen und dergleichen sowie für deren Überholung und Reparaturen benötigen Arbeitnehmer aus einem EU-Land bei ihrer Einreise in die Schweiz keine Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung, sofern sich die Tätigkeit nicht über mehr als acht Tage innerhalb von neunzig Tagen erstreckt. Dauert die Arbeit unvorhergesehener Weise länger als acht Tage, ist um die Bewilligung spätestens am achten Tag anzusuchen. Der Austausch von Arbeitskräften für dieselbe Montage ist unzulässig.
Achtung! Montage beschränkt sich auf en Aufbau nicht Einbau! Einbau wird als Bauarbeit gewertet und ist ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig.

Bauarbeiten

Für die Errichtung von Bauwerken und baugewerblichen Arbeiten bedürfen Facharbeiter mit EU-Staatsbürgerschaft sowie solche aus Reformländern, die die Voraussetzungen erfüllen (siehe oben Bewilligungsverfahren), schon bei ihrer Einreise in die Schweiz, der Zusicherung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Unter diesen Arbeiten sind alle Tätigkeiten im Baugewerbe zu verstehen, insbesondere Kücheneinbauten, Bauschreinerarbeiten, Maurer-, Maler-, Gipser-, Fliesenleger- und Zimmermannarbeiten, etc. Ob eine konkrete Tätigkeit als Montage- oder als Bauarbeit anzusehen ist, entscheiden in der Praxis die kantonalen Behörden, die die Tätigkeit im Zweifelsfall als Bauarbeit einstufen.

Verfahren

Das für die Erteilung der Bewilligung notwendige Verfahren ist von Kanton zu Kanton verschieden (einige Kantone stellen Antragsformulare zur Verfügung, andere akzeptieren die schriftliche Mitteilung). Das entsprechende Gesuch ist in der Regel an das kantonale Amt für Arbeit und Wirtschaft oder an das kantonale Migrationsamt zu richten und hat genaue Angaben über 

·          die Art, den Ort, die voraussichtliche Dauer der zu verrichtenden Arbeiten

·          die Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsbürgerschaft) der entsandten Personen     
     sowie 

·          deren Lohn, Auslandszulagen und Spesenentschädigung zu enthalten;

·          eventuell auch eine  Begründung, warum keine inländischen Arbeitnehmer herangezogen    
       werden  können.

Bei zu niedrigem Lohn wird Lohndumping angenommen und die Bewilligung in der Regel abgelehnt. Umfassende Vergleiche über die orts- und branchenüblichen Löhne liegen in der Außenhandelsstelle Zürich auf. Im Baubereich liegen die Brutto-Stundenlöhne etwa zwischen 24 - 28 sfr. Es ist von Vorteil, dass ein Gesuch durch den schweizerischen Besteller / Auftraggeber eingebracht wird.  Die Antragstellung sollte rechtzeitig (ca.  3 bis 4 Wochen vor Baubeginn) erfolgen. Eine raschere Erledigung des Gesuches (binnen weniger Tage) ist im kleinen Grenzverkehr nach St. Gallen möglich, sofern die Montage an einem Tag durchgeführt wird und die österreichischen Arbeitnehmer nicht in der Schweiz übernachten.

Die Adressen der  kantonalen oder städtischen Arbeitsämter, an welche die entsprechenden Gesuche zu richten sind, finden Sie im Anhang! Die Bewilligungsentscheide, die für jeden Arbeitnehmer einzeln ausgestellt werden, sind gebührenpflichtig. Die kantonalen Amtsstellen erheben unterschiedliche Gebühren, die zwischen CHF 100,-- und 300,-- (ca. € 66,-- und € 200,--) liegen.

Dienstleistungserbringung

Für die Erbringung einer Dienstleistung (z.B. Beratung durch Marketingfachleute, Architekten, Juristen, Softwareexperten, Fotografen, Vorträge, EDV, u.ä.m.) benötigen Staatsbürger eines EU-Landes keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, sofern sich die Tätigkeit auf nicht mehr als acht Tage innerhalb von neunzig Tagen erstreckt. Bei längerem Aufenthalt muss um die Bewilligung in jenem Kanton angesucht werden, in welchem die Dienstleistung erbracht wird. Dies kann auch über den Schweizer Dienstleistungsbezieher geschehen.

Vom Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit sind grundsätzlich Arbeitsvermittlung, Personalverleih sowie Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Dienstleistungen bis 90 Tag
Anspruch für maximal 90 Arbeitstage im Kalenderjahr (gilt für Personen und Unternehmen)
Bis Mai 2004 Bewilligungspflicht mit Prüfung von Vorrang  und Lohn- und Arbeitsbedingungen
Ab Juni 2004 nur noch eine Meldepflicht

Dienstleistungen über 90 Tagen
Für Dienstleistungen über 90 Tagen können von den  Kantonen im Ermessen Bewilligungen erteilt werden. 
•kein Rechtsanspruch
•Bewilligungserteilung richtet sich nicht nach FZA.
•Nach Bewilligungserteilung: Berufliche und geografische Mobilität im Rahmen  der Dienstleistungserbringung

Meldeverfahren ab 1. Juni 2004

Lohn- und Arbeitsbedingungen und Vorrang werden nicht mehr vorgängig geprüft. 
Bewilligungsfreier Aufenthalt für EU/EFTA-Angehörige bis drei Monaten mit Erwerbstätigkeit, nachträgliche Kontrolle der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen kann erfolgen.

Meldung an die Behörden vor der Einreise, wenn Tätigkeit im:

•        Bau-, Baunebengewerbe,
        Bewachungs- und Sicherheitsbereich,
        Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe

        Haushalt, und
        beim Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber

In den übrigen Fällen, nur bei Erwerbstätigkeit von mehr als acht Tagen.

Einzuhalten sind bei einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz insbesondere:
        die branchen- und berufsübliche Entlohnung;
        die Arbeits- und Ruhezeit;
        die  Mindestdauer der Ferien;
        die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz

Informationen hierzu finden Sie auf folgenden Seiten:

wo finde ich die gesetzlichen Bestimmungen?
http://www.bk.admin.ch/ch/d/sr/sr.html
wo bestehen Gesamtarbeitsverträge? Verzeichnis der Branchen unter: http://www.seco-admin.ch/themen/arbeit/recht/gesamtarbeitsvertraege/index.html?lang=de
wo erhalte ich weitere Auskünfte?
IMES
www.imes.admin.ch
bei den kantonalen Arbeitsämtern http://www.imes.admin.ch/kontakt/frepos/adressliste_d.asp?print=true 
Detaillierte Informationen zu allen Bereichen der Bilateralen Verträge finden Sie unter:
www.bodensee-wirtschaft.org

Handelsvertreter / Agent

Der Handelsvertreter (oder Agent, wie er in der Schweiz genannt wird) aus einem EU-Land, der in der Schweiz Waren und Dienstleistungen anbieten möchte, muss sich vor der Einreise bei der Wirtschaftskammer seines Bundeslandes, Sektion Handel, die Internationale  Gewerbelegitimationskarte (gem. Art. 10 des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3.11.1923) beschaffen. Dieser Ausweis hat eine Geltungsdauer von 12 Monaten vom Tage der Ausstellung an. Ausländische Handelsvertreter müssen zum Unterschied von ihren Schweizer Kollegen aus Kontrollgründen in Hotels, Pensionen oder Gasthöfen nächtigen. Die Miete von Privatwohnungen ist nicht gestattet.

Bis zu einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten ist keine Arbeits- und  Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Eine Aufenthaltsdauer von mehr als 183 Tagen ist unzulässig. Nimmt der Handelsvertreter Bestellungen auf, ohne eine Ausweiskarte zu besitzen, so kann sowohl er als auch der ausländische Auftraggeber, der für den Bezug der Ausweiskarte verantwortlich ist, bestraft werden. Er darf nur für die in seiner Ausweiskarte genannte Firma und ausschließlich auf die Waren, der darin erwähnten Geschäftszweige Bestellungen aufnehmen. Andernfalls wird er behandelt, als hätte er Bestellungen ohne Ausweiskarte aufgenommen und muss mit einer Strafe, sog. Busse, rechnen. Der Handelsreisende darf Muster, nicht aber Waren mit sich führen, sonst verstößt er gegen das Transportgewerbegesetz.

 c) zollrechtliche Behandlung

Welche Begleitdokumente werden für die Abfertigung benötigt?


für die österreichische  Ausfuhrabfertigung im Falle eines endgültigen Exports

Handelsrechnung mit folgenden Formalerfordernissen:

  • Schweizer Mehrwertsteuernummer sowie ZAZ Nr.
  • allgemein verständliche Warenbeschreibung
  • Währungsangabe
  • Lieferkondition „Incoterms“ (Kosten- und Gefahrenübergang) und
  • Brutto- und Nettogewichte

Anstatt der Handelsrechnung kann auch eine Proforma - Rechnung vorgelegt werden, falls eine nachträgliche Verrechnung erfolgt (Rechnungsbetrag wird erst im Nachhinein fixiert, z.B. Montage)

Zur Ursprungsklärung: Warenverkehrsbescheinigung (ab 6.000 EUR bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung (bis € 6000 und original unterschrieben)
- > Prämisse EU-Ursprung

Die verschiedenen Zollabfertigungsverfahren:

  • herkömmliche Ausfuhrzollabfertigung (Ausfuhrerklärung) für Exportlieferungen, welche im Ausland verbleiben 
  • Vormerkabfertigung – für zeitlich befristete Warenaufenthalte, meist über Speditionen
  • Carnet ATA: für zeitlich befristete Warenaufenthalte, Grenzübertritt nach der Eröffnung des Carnets rund um die Uhr möglich, erhältlich bei der örtlich zuständigen Handelskammer bestätigt, kann auch im Reiseverkehr abgefertigt werden

Für gebrauchtes Handwerkzeug und kleinere Maschinen genügt eine von Ihnen erstellte Liste mit Stückanzahl  +  eventuell Maschinennummern. Kleinwerkzeuge können pauschal aufgeführt werden  z.B. eine Kiste Meissel, Hammer, etc., es werden sonst keine weiteren Formalitäten benötigt.
Im Zweifelsfall immer beim jeweiligen Zollamt, das für die Überfahrt vorgesehen ist telefonisch über die Bedingungen der Ausfuhr informieren!

Vorteile der Abfertigung mit eigener Steuernummer in der Schweiz:
Da Sie mit einer Steuernummer vorsteuerabzugsberechtigt sind, erfolgt die Festsetzung der MWST von 7,6% lediglich auf die von Ihnen gelieferten und fakturierten Materialwerte. Es erfolgt keine Abrechnung für Montagekosten und die Sendung wird nicht provisorisch abgefertigt.

 

d) steuerliche Behandlung

Mehrwertsteuer

Seit `95 ist jede gewerbliche Tätigkeit in der Schweiz der Mehrwertsteuer unterworfen. Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich insgesamt CHF 75.000,-- (ca €  50.000,--) übersteigen. Von dieser gesetzlichen Bestimmung sind auch Firmen aus EU-Ländern betroffen, die in der Schweiz Inlandsumsätze ab der genannten Höhe tätigen (z.B. Erbringer von Bauleistungen oder Dienstleistungsunternehmen).

Ab einem Mindestumsatz von 40.000 sfr in der Schweiz ist es möglich, eine Steuernummer in der Schweiz zu beantragen, um so auch in den Genuß der Vorsteuerabzugsfähigkeit zu kommen. Ab 75.000 sfr ist jedoch verpflichtend bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern eine Steuernummer zu beantragen.

Homepage: www.estv.admin.ch/data/mwst


Bei Schweizer Montageaufträgen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind (z.B. im Bau- und Baunebengewerbe) empfehlen wir die 7,6% anfallende Schweizer Umsatzsteuer am Grenzübergang zu begleichen. Dies ist mit einer NETTO-Rechnung möglich. Dabei wird der Wert der Ware und die Arbeitsleistung ohne jeglichen Ausweis der Umsatzsteuer dem Grenzzollamt präsentiert. Achten Sie darauf, dass auf der Einfuhrumsatzsteuerquittung der exakte Firmenwortlaut Ihres Schweizer Kunden eingetragen ist. Dieser kann den Betag dann wieder als Vorsteuer geltend machen. Der Export von Waren in die Schweiz löst keine subjektive Steuerpflicht aus. Für alle Waren und Dienstleistungen wird der Normalsteuersatz von 7,6 % angewendet. 


Zu beachten ist die besondere Regelung beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. Schweizer Leistungsempfänger haben zwar jeden Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland zu deklarieren, sie werden aber erst dann steuerpflichtig, wenn der jährliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland CHF 10.000,-- (€ 6.666,--) übersteigt. Die Grenze von CHF 10.000,-- ist dabei nicht als Freigrenze zu verstehen; wird dieser Betrag überschritten, ist für den gesamten Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland die Steuer zu bezahlen und nicht nur für den die CHF 10.000,-- übersteigenden Teil. Ausführliche Informationen über das neue Schweizer Mehrwertsteuergesetz können dem Merkblatt „Mehrwertsteuer in der Schweiz und in Liechtenstein“ der Wirtschaftskammer entnommen werden.

Gewinnsteuer

Wenn die Montagetätigkeit oder Dienstleistung einer Firma nicht länger als zwölf Monate dauert, wird nach Österreichisch-Schweizerischem Doppelbesteuerungsabkommen vom 30.1.1974 keine Betriebsstätte begründet. Die Unternehmensgewinne sind daher in der Schweiz steuerfrei. Dauert die Montage- und Bauarbeit länger, entsteht eine Betriebsstätte mit entsprechender Steuerpflicht.

Einkommenssteuer

Monteure bleiben gem. Doppelbesteuerungsabkommen nur in Österreich steuerpflichtig, wenn sie sich

a) nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres in der Schweiz aufhalten die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der in einem EU-Land ansässig ist und

b) die Vergütungen nicht von einer in der Schweiz befindlichen Betriebsstätte des

Arbeitgebers getragen wird.

Weitere Informationen zum Themenbereich „Arbeiten in der Schweiz“ erhalten Sie bei folgenden Stellen:

Wirtschaftskammer Vorarlberg 
Abteilung Außenwirtschaft,
Mag. Susanne Busswald
Tel: 05522/305-250
Fax: 05522/305-104
E-mail:
busswald.susanne@wkv.at

oder unserem Team vor Ort 

Außenhandelsstelle Zürich
Talstrasse 65, Postfach,
CH-8038 Zürich
Tel.
+41-1-212-4800
Fax_ +41-1-212-28 38
Email:
zuerich@wko.at

 

 

Kantonale und städtische Arbeitsämter - Adressenliste

Aargau
Migrationsamt Kanton Aargau
Bahnhofstrasse 86/88 Auskunftsdienst: 062/835 18 60
Postfach Telefax: 062 835 18 38
5001 Aarau Email: migrationsamt@ag.ch
Appenzell AR
Kantonales Arbeitsamt Appenzell A. Rh.
Obstmarkt 3 Sekretariat: 071/353 64 53
9102 Herisau Telefax: 071 353 63 69
Email: walter.hafner@alk.ar.ch
Online-Formular: http://www.ar.ch/afa/A1_AR.pdf
Homepage: www.ar.ch
Appenzell IR
Kantonales Arbeitsamt Appenzell I.Rh. Sekretariat: 071/788 96 21
Marktgasse 2 Telefax: 071/ 788 96 29
9050 Appenzell Email:alfred.klarer@vd.ai.ch
Basel-Land
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Bahnhofstrasse 32 Sekretariat: 061/826 77 77
Postfach Telefax: 061/826 77 88
4133 Pratteln 1 Email:thomas.keller@vki.bi.ch
Basel-Stadt Amtsleiter: 061/267 87 50
Kantonales Arbeitsamt Basel-Stadt Telefax: 061/267 87 57
Utengasse 36 Email:hansjuerg.dolder@bs.ch
4005 Basel Email:marie-theres.kuhn@bs.ch
Arbeitsbewilligungen: 061/2678771
Bern
BECO (Berner Wirtschaft) Sekretariat: 031/633 57 50
Laupenstrasse 22 Telefax: 031/633 57 59
3011 Bern
Stadt Bern
Wirtschaftsamt der Stadt Bern
Waisenhausplatz 25 Sekretariat: 031/321 64 12
Postfach Telefax: 031/321 77 90
3000 Bern 7 Email:beat.zutter@bern.ch
Stadt Biel
Städtisches Arbeitsamt Biel Sekretariat: 032/326 15 63
Alexander-Schönistrasse 18 Telefax: 032/326 15 97
2503 Biel Email:heinz.ruch@biel-bienne.ch
Stadt Thun
Migrationsdienst Thun
Thun (Arbeitsmarkt) Sekretariat: 033/225 82 40
Hofstettenstr. 14 Telefax: 033/225 82 44
3602 Thun Email:ulrich.jennj@thun.ch
Fribourg
Office cantonal du travail Sekretariat: 026/305 24 72
Rue Joseph-Piller 13 Telefax: 026/305 24 50
1700 Fribourg Email:genilloudm@etafr.ch
Genf
Office cantonal de l'emploi
Main-d'oeuvre étrangere Sekretariat: 022/787 69 00
Case postale 3938 Telefax: 022/700 26 70
1211 Geneve 3 Email:josef.eberle@ovw.llv.li
Glarus
Kantonales Arbeitsamt Glarus
Sandstrasse 29 Sekretariat: 055/646 68 61
Postfach 533 Telefax: 055/646 68 97
8750 Glarus Email:peter.baumgartner@gl.ch
Email:jakob.moser@gl.ch
Graubünden
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sekretariat: 081/257 23 47
Grabenstrasse 8 Telefax: 081/257 20 25
7001 Chur Email:paul.schwendener@kiga.gr.ch
Online-Gesuchsformulare für EU/EFTA-Staatsangehörige
Jura
Service des arts et métiers et du travail Sekretariat: 032/420 52 30
Rue du 24-Septembre 1 Telefax: 032/420 52 31
2800 Delémont Email:gerald.kaech@jura.ch
Luzern
Kantonales Arbeitsamt Luzern
Hallwilerweg 5 Sekretariat: 041/228 61 71
Postfach Telefax: 041/228 69 35
6002 Luzern Email:beatrice.keek@kaa.vd.lu.ch
Neuenburg
Service es étrangers Semo
Rue du Tivoli 28 Sekretariat: 032/717 74 40
Case postale 124 Telefax: 032/ 717 74 49
2000 Neuchatel
Nidwalden
Amt für Arbeit Sekretariat: 041/618 76 52
Dorfplatz 7a Telefax: 041/618 76 58
6371 Stans Email:armin.portmann@nw.ch
Obwalden
Amt für Arbeit Abteilung Migrations
St. Antoni-Str. 4 Sekretariat: 041/666 66 70
Postfach 1264 Telefax: 041/666 66 75
6061 Sarnen Email:migration@ow.ch
Schaffhausen
Kantonales Arbeitsamt
Mühlentalstr. 105 Sekretariat: 052/ 632 74 79
8201 Schaffhausen Telefax: 052/632 77 23 
Email:arbeitsamt@ktsh.ch
Online-Gesuchsformulare für EU/EFTA-Staatsangehörige
Schwyz
KIGA
Bahnhofstrasse 15 Sekretariat: 041/819 16 02
Postfach 1181 Telefax: 041/819 16 29
6431 Schwyz Email: hubert.helbling@sz.ch
Solothurn
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Untere Sternengasse 2 Sekretariat: 032/627 94 11
4509 Solothurn Telefax: 032/627 95 90
Email: awa@awa.so.ch
St. Gallen
Amt für Wirtschaft
Davidstrasse 35 Sekretariat: 071/229 35 60
Postfach Telefax: 071/229 47 80
9001 St. Gallen Email: johannes.rutz@vd-afa.sg.ch
Online-Gesuchsformulare für EU/EFTA-Staatsangehörige
Tessin
Ufficio Cantonale Manodopera estera Sekretariat: 091/814 30 81
Palazzo Governativo Telefax: 091/814 44 96
6501 Bellinzona Email:sergio.montorfani@ti.ch
Thurgau
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Verwaltungsgebäude Sekretariat: 052/724 23 84 + 85
Promenade Telefax: 052/724 27 09
8510 Frauenfeld Email: markus.doebeli@kttg.ch
Email: grazia.eisenring@kttg.ch
Uri
Amft für Arbeit und Migration Sekretariat: 041/875 24 18
Klausenstrasse 4 Telefax.: 041/875 24 37
6460 Altdorf Email: arbeit.migration@ur.ch
Waadt
Service de l'emploi OCMP Sekretariat: 021/316 61 14
Rue Caroline 11 Telefax: 021/316 60 36
1004 Lausanne Email:
Online-Formulare
Wallis
Office cantonal du travail main-d'oeuvre étrangére Sekretariat: 027/606 2020
Avenue du Midi 7 Telefax: 027/606 73 04
1951 Sion Email:
Winterthur
Städtisches Arbeitsamt Winterthur
Museumsstr. 3 Sekretariat: 052/267 55 88
Postfach Telefax: 052/267 64 36
8402 Winterthur Email: -
Zug
Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit Zug
Abachstrasse 5 Sekretariat: 041/728 55 20
Postfach Telefax: 041/728 55 29
6300 Zug Email: info.kwa@vd.zg.ch
Zürich
Amt für Wirtschaft und Arbeit Sekretariat: 043/ 259 26 63
Walchestr. 19 Telefax: 043/ 259 49 88
8090 Zürich Email: hans-peter.burkhard@vd.zh.ch
Email: martin.mueller@vd.zh.ch
Stadt Zürich
Arbeitsbewilligungen Sekretariat: 01/447 16 11
Ausstellungsstrasse 88 Telefax: 01/447 15 66
8031 Zürich
Online-Gesuchsformulare für EU/EFTA-Staatsangehörige